Rz. 53

Die Strafverfolgungsverjährung richtet sich nach § 78 Abs. 3 StGB. Relevant sind im erbrechtlichen Zusammenhang die Regelverjährungen nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB. Danach verjähren Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren bedroht sind, in 5 Jahren. Taten mit geringerer Straferwartung verjähren nach 3 Jahren. Der Fristbeginn richtet sich nicht nach der Tatvollendung, sondern nach § 78a S. 1 StGB danach, wann das auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtet Täterverhalten beendet ist. Aus § 78a S. 2 ergibt sich die Ergänzung, dass die Verjährung nicht eintreten kann vor Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges. Damit verschiebt sich bei Erfolgsdelikten regelmäßig der Verjährungsfristbeginn.

 

Beispiel 21

Miterbe M hat Miterbin A (seine leibliche Schwester), die zusammen eine Erbengemeinschaft bilden, befragt, welche Beträge der Erblasser in der Schweiz auf einem Nummernkonto hatte. Die A behauptet 2011 dies nicht zu wissen. Der M klagt gegen die A, die das auf einem schweizerischen Bankkonto liegende Vermögen des Erblassers, für das sie schon frühzeitig eine Vollmacht erhalten hatte, verschwieg. Durch seine Zeugeneinvernahme im Steuerstrafverfahren gegen A wird dem M 2016 – kurz vor der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess – nunmehr bekannt, dass es tatsächlich Vermögen im Ausland gab. Er erstattet Strafanzeige und weist auf die vor 5 ½ Jahren abgegebene unrichtige Auskunft hin. Verjährt?

 

Rz. 54

Die Verjährung läuft ab Beendigung der Tat, das heißt mit der letzten auf Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges gerichteten Handlung des Täters.[100] Der (versuchte) Betrug, der in der unvollständigen Auskunft liegen kann, setzte sich im Rahmen des Prozesses in Form des sogenannten Dreiecksbetruges fort. Diese Tat ist somit frühestens beendet, wenn der Täter in der mündlichen Verhandlung seinen Klage(abweisungs)antrag gestellt hat, denn hierin liegt die mutmaßlich letzte Handlung im Hinblick auf den Erfolg (Täuschung des Gerichts und kausale Herbeiführung eines Schadens). Damit kam es nicht auf die "Tat" vor 5 ½ Jahren an im Rahmen der Auskunft – diese wäre mangels Verjährungsunterbrechung wohl verjährt gewesen –, da im laufenden Prozess noch gar keine Beendigung (§ 78a S. 2 StGB) eingetreten war. Die A war im Prozess wahrheitsverpflichtet (§ 138 ZPO); die ggfs. strafbare Vortat ändert hieran nichts (Rechtsfigur der mitbestraften Nachtat). Verjährung ist daher nicht eingetreten; allerdings ist in den Blick zu nehmen, dass es angesichts des Angehörigenverhältnisses zwischen den beiden einzigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft eines Strafantrags bedarf (hierzu unter Rdn 55).

[100] Fischer, § 78a Rn 3 m.w.N.

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