Rz. 223

Der Wortlaut der Vorschrift gibt inzidenter nichts her und stellt auf vergangene Bemühungen ab. Der Gesetzgeber führt als mögliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines ernsthaften Interesses am Kind an:

das Begleiten der Mutter zu Vorsorgeuntersuchungen oder den geäußerten Wunsch eines Begleitens dazu,
das Zeigen von Interesse am Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung,
das Begleiten der Mutter zur Entbindung oder der geäußerte Wunsch eines Begleitens,
das Kennenlernen des Kindes alsbald nach seiner Geburt oder der danach geäußerten Wunsch,
das Bemühen um weitere Kontakte mit dem Kind,
das wiederholte – und demnach nachhaltige – Artikulieren des Wunsches nach Umgang,
das Entwickeln konkreter Pläne zur Umsetzung seines Kontaktwunsches etwa auf Wohnort und Arbeitszeiten,
das Sich-Bekennen zum Kind vor und nach seiner Geburt,
das Äußern der Bereitschaft, Verantwortung für das Kind – ggf. auch finanziell – zu übernehmen.
 

Rz. 224

Da sich der Gesichtspunkt des ernsthaften Interesses am Kind mit der weiteren Voraussetzung für das Umgangsrecht, nämlich der Kindeswohldienlichkeit überschneidet, sind auch Konstellationen und ein darauf gestütztes Umgangsrecht möglich, wenn der leibliche Vater zwar Kenntnis von der Vaterschaft hat, zunächst aber kein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt, sondern ein derartiges erst später entwickelt. Kein ausreichendes Interesse ergibt sich allein aus dem Betreiben eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bzw. aus dem Nichtbetreiben eines solchen. Allerdings muss das ernsthafte Interesse nicht zwingend in Richtung einer sozial-familiären Beziehung zum Kind gerichtet sein. Insoweit ist angemessen zu würdigen, dass und wenn ein mutmaßlicher leiblicher Vater aus Rücksicht auf das Kind und seine soziale Familie sein Interesse nur zurückhaltend bekundet.

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