Rz. 206

Das Auskunftsrecht stützt sich allein auf die rechtliche Elternstellung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auskunftsberechtigte das elterliche Sorgerecht innehat. Nur umgangsberechtigte Dritte haben jedoch keinen Auskunftsanspruch.

OLG Hamm, Beschl. v. 31.8.2017 – II-13 WF 148/17, juris[279]

Zitat

1. Bei dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB einerseits und dem Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB andererseits handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände. (Rn 9)

2. Verliert der leibliche Vater während des laufenden Verfahrens seine rechtliche Vaterschaft, kann er seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines auf § 1686 BGB gestützten Auskunftsrechts nicht darauf stützen, dass ihm nunmehr nach § 1686a BGB ein Auskunftsrecht zustehe. (Rn 8) (Rn 12)

3. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel sein in erster Instanz zum Gegenstand des Verfahrens erhobenes Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt. Stell er im Beschwerdeverfahren ausschließlich einen neuen, in erster Instanz nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung, ist die Beschwerde unzulässig. (Rn 13)

[279] OLG Hamm NZFam 2017, 1154.

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