Rz. 115

Der Wert ist gem. § 41 FamGKG zu ermäßigen (auf den hälftigen Wert, also 2.000 EUR),[155] dabei ist auch eine Herabsetzung unter den hälftigen Hauptsachewert möglich.[156] Erledigt sich das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge durch Vergleich, so ist eine Anhebung des Verfahrenswertes über den Regelwert hinaus nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil nun ein etwaiges Hauptsacheverfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge entbehrlich geworden ist.[157] In einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem die Kindeseltern eine Vereinbarung über den Umgang schließen, kann für den Vergleichswert der volle Wert des Umgangsverfahrens nur dann festgesetzt werden, wenn der Umgang nicht nur vorübergehend, sondern endgültig geregelt wird und damit ein Hauptsacheverfahren entbehrlich ist.[158]

[155] OLG Köln FamRZ 2011, 758; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 756.
[158] OLG Bremen FamRZ 2020, 2025.

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