Rz. 186

Einem Beteiligten kann Verfahrenskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren über das Sorgerecht (anders als beim Umgangsrecht, Rdn 101) nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn vorher nicht versucht worden ist, über das Jugendamt eine Vermittlung herbeizuführen. Denn eine rechtsverbindliche Regelung des elterlichen Sorgerechts können die Eltern des Kindes nicht vereinbaren, sondern nur durch eine gerichtliche Entscheidung erreichen.

 

Rz. 187

 

Praxistipp:

Dies bedeutet allerdings nicht, dass für jeden Antrag zum Sorgerecht uneingeschränkt Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden muss.
Denn in diesen Verfahren sind die Erfolgsaussichten des Antrags besonders genau zu prüfen.

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