Rz. 114

§ 49 Abs. 1 FamFG stellt für die einstweilige Anordnung eine besondere Zulässigkeitshürde auf, indem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts gefordert wird. Ein schlichtes Regelungsbedürfnis reicht dagegen nicht aus.

In Kindschaftssachen spielt aber das auch für das Hauptsacheverfahren geltende Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG eine entscheidende Rolle. Das Eilbedürfnis des einstweiligen Anordnungsverfahrens steht grundsätzlich einer Aussetzung entgegen.[154]

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