Rz. 1

Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO muss die Gelbphase bei der innerorts üblichen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h drei Sekunden, bei 60 km/h bzw. 70 km/h jeweils vier bzw. fünf Sekunden betragen. Diese Zeiten sind errechnet unter Zugrundelegung einer mittleren Bremsverzögerung von 3 m/s/2 bei 50 und 60 km/h bzw. 3,5 m/s/2 bei 70 km/h.

Es handelt sich dabei zwar lediglich um Verwaltungsvorschriften, sie haben für die Gerichte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer Bedeutung (OLG Braunschweig zfs 2006, 229), zumal die Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der üblichen Gelbzeiten vertrauen können (OLG Bremen VRS 79, 38). Die Gelblichtzeiten sind so bemessen, dass ein Kraftfahrer auch im ungünstigsten Fall mit einer normalen Bremsung noch vor dem Rotlicht anhalten kann.

 

Rz. 2

 

Achtung: Fahrzeuge mit verlängertem Bremsweg

Das OLG Oldenburg (NZV 2008, 471) verlangt von dem Führer eines Fahrzeuges mit einem verlängerten Bremsweg (hier Gefahrguttransporter), dass dieser ggf. bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige reduziert.

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