Rz. 69

Kommt es nach dem Bewilligungsverfahren zur Hauptsache, so geht die nach Nr. 3335 VV verdiente Vergütung in der des nachfolgenden Verfahrens auf. Der Anwalt erhält seine Gebühren nach § 16 Nr. 2 RVG nur einmal.[15] Dies gilt unabhängig davon, ob die beantragte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist oder nicht.

 

Rz. 70

Allerdings ist bei der Abrechnung danach zu unterscheiden, ob die beantragte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist oder nicht. Soweit Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, greift nämlich die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Anwalt kann den Auftraggeber im Rahmen der Bewilligung nicht in Anspruch nehmen. Abgesehen davon sind im Falle der Bewilligung bei Gegenstandswerten von mehr als 4.000,00 EUR geringere Gebührenbeträge vorgesehen.

 

Rz. 71

Zu beachten ist dabei, dass die Gegenstandswerte von Hauptsache und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht zusammengerechnet werden, soweit sich die Gegenstände decken (§ 23a Abs. 2 RVG). Soweit im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren dagegen Gegenstände anhängig waren, die nicht in den Rechtsstreit übergegangen sind oder im Rechtsstreit neue Gegenstände hinzukommen, sind die Werte zu addieren (§ 22 Abs. 1 RVG). Dabei kann es insbesondere bei der Verfahrensgebühr vorkommen, dass unterschiedliche Gebührensätze anfallen, sodass dann § 15 Abs. 3 RVG Anwendung findet.

[15] Im Ergebnis ebenso, allerdings davon ausgehend, dass die Gebühren wegfallen: BGH AGS 2008, 435 = FamRZ 2008, 982.

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