Rz. 10

Auch in Strafsachen nach Teil 4 VV kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht (§§ 379 Abs. 3, 379a, 404 Abs. 5 StPO). Hier fehlt es allerdings an gesonderten Gebührentatbeständen. Soweit die Tätigkeit im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht durch die Gebühren der Hauptsache abgegolten ist (§ 16 Nr. 2 RVG gilt auch hier), dürfte die Vertretung in diesen Verfahren als Einzeltätigkeit i.S.d. Nr. 4302 Nr. 2 VV anzusehen sein. Für die Wahrnehmung eines Termins dürfte dann die Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV oder die Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 3 VV greifen (siehe hierzu § 35 Rdn 265 ff.).

 

Rz. 11

Soweit in Verfahren nach Teil 4 VV allerdings Wertgebühren gelten (Nrn. 4142–4146 VV), erscheint es dagegen sachgerechter, die Nrn. 3335, 3337, Vorbem. 3.3.6 S. 2 VV analog anzuwenden.

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