Rz. 66

Auch in Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kommt die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht. Dies gilt allerdings nur in solchen Verfahren, in denen die jeweilige Verfahrensordnung eine solche Rechtsbeschwerde vorsieht, also in Zivilsachen und in Verfahren nach dem FamFG (§ 76 Abs. 1 FamFG) sowie in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung. Diese ist wiederum nur möglich, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht.[13] Allerdings ist das Rechtsbeschwerdegericht an eine zu Unrecht zugelassene Rechtsbeschwerde gebunden.[14]

 

Rz. 67

Die Rechtsbeschwerde kann in Zivilsachen und Familiensachen zulässigerweise nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden (in arbeitsrechtlichen Verfahren besteht nur einfacher Anwaltszwang). Der Anwalt erhält hier nach Nr. 3502 VV eine Gebühr in Höhe von 1,0, die sich bei vorzeitiger Erledigung auf 0,5 reduziert (Nr. 3503 VV) und sich bei mehreren Auftraggebern um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöht, höchstens um 2,0. Eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV ist unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV möglich. Sie kommt in der Praxis aber nicht vor. Ebenso ist eine 1,0-Einigungsgebühr möglich, aber ebenfalls in der Praxis ohne Bedeutung. Zur Abrechnung im Einzelnen sei insoweit auf die Darstellung in § 17 verwiesen.

 

Rz. 68

Der Gegenstandswert richtet sich auch hier nach § 23a RVG. Es gilt das Gleiche wie im Beschwerdeverfahren.

 

Beispiel 41: Rechtsbeschwerde gegen Abänderung der Ratenzahlung

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage über 3.000,00 EUR wird zurückgewiesen. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Anwalt wird daraufhin beauftragt, die zugelassene Rechtsbeschwerde einzulegen.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3502 VV   222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 242,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,98 EUR
Gesamt   287,98 EUR
[13] BGH NJW 2003, 1126; AGS 2003, 213; NJW-RR 2003, 1001.
[14] BGH AGS 2003, 213; NJW-RR 2003, 1001.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge