Rz. 11

Auch bei den technischen Fehlermöglichkeiten gelten analog jene der Geschwindigkeitsüberwachung (§ 14 Rdn 34 ff.).

Insbesondere die Fehlermöglichkeit der Tiefenauflösung, die 0,3125 m beträgt, ist ggf. noch einzubeziehen und entsprechend zu berechnen, ob dies einen merklichen Einfluss auf den vorgeworfenen Rotlichtverstoß haben könnte. Dies ist insbesondere bei Verstößen um die 1 Sekunden-Grenze interessant.

Weiterhin ist darauf zu achten, dass die korrekte Lampenverzögerungszeit einprogrammiert wurde. Bei klassischen Halogenlampen kann diese Zeitspanne durchaus 0,16 s betragen. Im Kapitel TraffiPhot-III (§ 22 Rdn 46) finden sich Ausführungen zu dieser Problematik.

In der Regel sind die gewährten geräteinternen Toleranzen bei diesem System recht hoch. Insbesondere im Grenzfall kann eine Weg-Zeit-Betrachtung jedoch geringe zusätzliche Zeitabzüge darstellen.

Im zweiten Bild darf lediglich im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Auswertehilfe eingeblendet sein. In Einzelfällen kann es aber vorkommen, dass auch ohne Geschwindigkeitsüberschreitung eine Auswertehilfe angezeigt wird. Solche Grenzfälle dürfen nicht verwertet werden, da diese Situation nicht von der Zulassung erfasst wird.

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