Rz. 17

Der Abschluss eines Vergleichs ist in die Niederschrift aufzunehmen, § 54 Abs. 3 ArbGG. Er ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu protokollieren. Er ist den Parteien vorzulesen bzw. vorzuspielen und von den Parteien zu genehmigen. Aus dem Prozessvergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 ZPO).

 

Rz. 18

Gem. § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten und den Parteien eine Annahmefrist setzen. Erklären beide Seiten die Annahme des Vergleichsvorschlages, stellt der Vorsitzende das Zustandekommen des Vergleiches durch Beschluss fest.

 

Rz. 19

Die Erledigung der Hauptsache kann in der Güteverhandlung erklärt werden (§ 91a ZPO). Der Kostentragungsbeschluss kann ohne mündliche Verhandlung und deshalb gem. § 53 ArbGG durch den Vorsitzenden allein ergehen.

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