Rz. 4

Zur Güteverhandlung liegt dem Kammervorsitzenden in aller Regel nur die Klageschrift vor, ggf. noch ein Bestellungsschriftsatz des gegnerischen Prozessbevollmächtigten und, wenn der Gütetermin nicht alsbald stattfindet, auch noch eine Klageerwiderung, obwohl gem. § 47 Abs. 2 ArbGG eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, in der Regel nicht erfolgt. Die Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden mit dem Ziel der gütlichen Einigung soll nicht durch einen schriftlichen Einlassungszwang schon zur Güteverhandlung erschwert werden. Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche vorbereitenden Maßnahmen der Vorsitzende zur Güteverhandlung treffen kann.[3] Praktische Auswirkungen hat dieser Streit in aller Regel nicht.

[3] Germelmann u.a., § 54 Rn 16 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge