Rz. 101

Der Prozessbevollmächtigte der 1. Instanz kann keinen Kostenfestsetzungsantrag im eigenen Namen, sondern allein im Namen der von ihm vertretenen Partei stellen. Die Kostenfestsetzung ist Teil des Rechtsstreites, sodass die Antragstellung von der gesetzlichen Vollmacht des Rechtsanwaltes nach § 81 ZPO umfasst ist. Hingegen benötigen ein Bevollmächtigter einer höheren Instanz sowie der Korrespondenz- bzw. Unterbevollmächtigte eine besondere Vollmacht.[133]

 

Rz. 102

Wurde der Kostenerstattungsanspruch dem Prozessbevollmächtigten abgetreten bzw. der Titel umgeschrieben, so steht einer Antragstellung im eigenen Namen nichts entgegen.

 

Rz. 103

Im eigenen Namen antragsberechtigt ist der im PKH-Verfahren beigeordnete Prozessbevollmächtigte nach § 126 ZPO.[134] Hiernach besteht die Berechtigung, die angefallenen Gebühren und Auslagen vom in die Kosten verurteilten Gegner beizutreiben. Dies muss eindeutig aus dem Antrag hervorgehen.

[133] V. Eicken/Hellsta/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn B41.
[134] Vgl. auch Muster Rdn 178.

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