Rz. 98

Das Kostenfestsetzungsverfahren wird nur aufgrund eines Antrages betrieben,[130] der nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich beim Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung erst im Rechtsmittelverfahren getroffen wurde. Zulässig ist auch, dass ein solcher zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt wird. Anwaltszwang besteht nicht. Wie im allgemeinen Zivilprozess darf über den gestellten Antrag hinaus keine Entscheidung erfolgen.[131]

 

Rz. 99

 

Hinweis

Aus dem Antrag muss eindeutig hervorgehen, um welche Art von Kosten es sich handelt (§§ 103, 104, 106, 123, 126 ZPO).

[130] Muster Rdn 178, 179.
[131] OLG München JurBüro 1995, 427.

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