Rz. 65

Beauftragt der Gläubiger ein Inkassounternehmen vorgerichtlich, so scheidet ein prozessualer Erstattungsanspruch nach §§ 788, 91 ZPO aus, da sie ein prozessuales Verfahren voraussetzen. Die Erstattung der Inkassokosten erfolgt vielmehr auf vertraglicher Basis oder als Schadensersatzanspruch aus Verzug nach §§ 280, 286 BGB. Diese Ansprüche sind sowohl im gerichtlichen Mahnverfahren als auch im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren als materiell-rechtlicher Anspruch in Form einer Nebenforderung geltend zu machen. Die Sachlage verhält sich nicht anders als bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

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