Rz. 117

Ist die Vollständigkeit oder die Richtigkeit einer erteilten Auskunft zweifelhaft, besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Ergänzung. Dem Berechtigten bleibt in aller Regel allein die Möglichkeit, wegen mangelnder Sorgfalt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die erteilte Auskunft zu fordern (§ 259 Abs. 2 BGB, § 889 Abs. 1 ZPO).[144]

 

Rz. 118

 

Hinweis

Der Beklagte sollte trotzdem vor Stellung eines Antrags bei Gericht zur Ergänzung der Auskunft aufgefordert werden. Räumt er nämlich vor einer Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung durch eigene Ergänzungen die Mängel der Auskunft aus, so kann der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung analog § 259 Abs. 3 BGB nachträglich entfallen, soweit ein Informationsbedürfnis des Klägers nicht mehr besteht.[145]

 

Rz. 119

Ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn in der Auskunft die Angabe eines ganzen Vermögensteils oder einer Mehrheit von Gegenständen fehlt, weil der Beklagte aufgrund eines Rechtsirrtums den Umfang seiner Verpflichtung falsch angenommen hatte; das ist beispielsweise der Fall, wenn er einen Vermögensteil (z.B. den fiktiven Nachlass) irrig als nicht zum Nachlass gehörend angesehen hatte.[146]

 

Rz. 120

Liegt allerdings schon ein Auskunftstitel vor, ist eine ergänzende Auskunftsklage unabhängig vom Bestehen eines ergänzenden materiellrechtlichen Auskunftsanspruchs unzulässig. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine zusätzliche Titulierung. Der Berechtigte ist vielmehr auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen.[147]

[146] OLG Nürnberg ZEV 2005, 312, 313; LG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 = FamRZ 1992, 1104.
[147] OLG Schleswig ZEV 2011, 371, 372 = ZErb 2011, 216, 217 f.

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