Rz. 12
Aus dem grundgesetzlichen Auftrag zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) leitet das BVerfG einen Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung des (Putativ-)Vaters ab. Die Grundrechte des Kindes haben Vorrang vor dem einer Auskunftspflicht auf Seiten der Mutter entgegenstehenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht.[21] Das Kind kann daher seine Auskunftsansprüche auf § 1618a BGB (Beistandspflicht) i.V.m. Art. 6 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG stützen.[22]
Rz. 13
Wurde die Mutter des nichtehelichen Kindes vom Gericht zur Auskunft über die Person des (möglichen) Erzeugers verpflichtet, so wird der Beschluss nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 888 Abs. 1 ZPO (Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft) vollstreckt.[23]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen