Rz. 32

Beim Urkundenbeweis richtet sich die Vorlagepflicht danach, wo sich die Urkunde befindet. Hat der Beweisführer selbst keinen Zugriff auf die Urkunde, sollte die Vorlage durch Gegner (§§ 421 ff. ZPO), Dritte (§§ 428 ff. ZPO) oder eine Behörde (§ 432 BGB) in Betracht gezogen werden.

 

Rz. 33

Dabei gelten die ZPO-Vorschriften zum Urkundenbeweis im Strengbeweisverfahren (§ 30 FamFG) analog. Werden Unterlagen im Rahmen eines Freibeweisverfahrens (§ 29 FamFG) hinzugezogen, besteht grundsätzlich ein Einsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten.

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