Rz. 99

Auskunftsansprüche nach § 666 BGB haben immer wieder Verfügungen von seitens des Erblassers lebzeitig Bevollmächtigten zum Gegenstand. Streit droht vor allem wegen vom Bankkonto abgehobener Beträge, die dem Bevollmächtigten nach dessen Darstellung vom Erblasser geschenkt worden sein sollen.

Abweichend von der üblichen Beweislastverteilung muss der beschenkte Bevollmächtigte in diesen Fällen das Vorliegen eines rechtlichen Grundes i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB beweisen.[129] Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber aus, welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft allein das Verhältnis zu den Banken und die Möglichkeit für den Bevollmächtigten, nach außen wirksam für den Vollmachtgeber Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch den Bevollmächtigten den Vollzug einer Schenkung darstellte, lediglich in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft zudem aus anderen Umständen ergibt. Es muss also der Schluss möglich sein, die Abhebung vollziehe eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen des Vollmachtgebers.[130]

[130] BGH NJW-RR 2007, 488, 489 f. = ZErb 2007, 301, 302.

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