Rz. 98

Ordnet das Gericht ein schriftliches Vorverfahren an und gibt der Beklagte zunächst die Verteidigungsanzeige ab, so kann dennoch ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO vorliegen, wenn die Erklärung vor Ablauf der Erwiderungsfrist des § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgt.[125] Die Klageerwiderungsfrist ist jedem Beklagten zur Prüfung voll zuzugestehen.[126] Voraussetzung ist jedoch, dass der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben hat, was bei der verweigerten Herausgabe von Kontobelegen an ein Notariat nicht mehr der Fall ist.[127] Ferner muss die Auskunft umgehend erteilt werden.[128]

[126] BGH NJW 2006, 2490 (bei einer Zahlungsklage).
[127] OLG München ZEV 2016, 331 = ZErb 2016, 277.
[128] OLG Schleswig ZEV 2016, 583 = ErbR 2017, 37.

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