Rz. 19

In den Fällen des § 1371 Abs. 2 BGB hat der überlebende Ehegatte gegen die Erben des anderen nach § 1379 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den stichtagsgenauen Bestand des Anfangs- und Endvermögens des Erblassers. Geschuldet wird die Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.v. § 260 BGB. Das Anfangsvermögen bestimmt sich nach § 1374 BGB, wobei während des Güterstands eventuell gemachte privilegierte Erwerbe (Erbschaften etc.) ebenfalls zu beachten sind, § 1374 Abs. 2 BGB. Das Endvermögen richtet sich nach § 1375 BGB. Wegen § 1375 Abs. 2 BGB (illoyale Vermögensminderung) muss das Endvermögen mit dem Nachlass jedoch nicht unbedingt in jedem Fall übereinstimmen. Der güterrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB ist abschließend und lässt keine Erweiterung über § 242 BGB zu.[32]

 

Rz. 20

Aus erbrechtlicher Sicht besonders hervorzuheben ist, dass § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB in Ergänzung zum Auskunftsanspruch eine Belegpflicht vorsieht. Der überlebende Ehegatte hat weiter das Recht, zur Aufnahme des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen zu werden (passives Kontrollrecht), und kann eine amtliche Aufnahme fordern (§ 1370 Abs. 1 S. 3 und 4 BGB). Die Kosten einer amtlichen Bestandsaufnahme muss er allerdings selbst tragen.

 

Rz. 21

Für die güterrechtliche Lösung nach § 1371 Abs. 3 BGB gilt das Vorstehende entsprechend, wobei der Anspruch auf Auskunft nicht sofort mit dem Erbfall, sondern abweichend erst mit Ausschlagung der Erbschaft fällig wird.

 

Rz. 22

Zusätzlich gewährt § 1379 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BGB dem überlebenden Ehegatten einen Wertermittlungsanspruch. Der Anspruch muss separat geltend gemacht werden,[33] kann also eigenständig verjähren. Der Auskunftsschuldner bestimmt grundsätzlich die Art der Wertermittlung. Die Einschaltung eines Sachverständigen kann lediglich in komplizierten Einzelfällen (z.B. Bewertung einer Unternehmensbeteiligung) gefordert werden.[34] Die Kosten von Sachverständigengutachten fallen dann dem Berechtigten zur Last.[35]

 

Rz. 23

Den Erben des verstorbenen Ehegatten stehen diese Ansprüche in den Fällen des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB gleichermaßen gegen den überlebenden Ehegatten zu. Keinem der an der Auseinandersetzung Beteiligten steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, nur weil der andere seinerseits noch nicht die geforderte Auskunft erteilt hat.[36] Eine wechselseitige Blockade ist daher nicht möglich.

[32] BGH NZFam 2018, 171 = NJW 2018, 610.
[34] BGH NJW-RR 1991, 325, 326 = FamRZ 1991, 316.
[35] MüKo-BGB/Koch, § 1379 Rn 33.
[36] OLG Jena NJW-RR 1997, 578 = FuR 1997, 58.

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