Rz. 190
Eine Kardinalpflicht des Testamentsvollstreckers ist es, unverzüglich nach dem Amtsantritt dem Erben unaufgefordert ein Nachlassverzeichnis zukommen zu lassen, § 2215 Abs. 1 BGB. Nacherben sind erst nach Eintritt des Nacherbfalls auskunftsberechtigt.[212] Zu erfassen sind auf den Tag der Annahme des Amtes sämtliche Aktiva und Passiva (Grundsatz der Vollständigkeit), die der Testamentsvollstreckung unterworfen sind.[213] Die Vorlage von Belegen oder die Angabe von Wertangaben ist nicht geschuldet.[214] Insgesamt ist das Verzeichnis die Grundlage der weiteren Tätigkeit des Testamentsvollstreckers.[215]
Rz. 191
Auch kann die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar etc. gefordert werden, § 2215 Abs. 4 BGB. Der Erbe kann als zusätzliche Qualifikation verlangen, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden, § 2215 Abs. 3 BGB.
Rz. 192
Errichtet der Testamentsvollstrecker pflichtwidrig kein Nachlassverzeichnis, kann der Erbe dies auf dem Klageweg erzwingen.[216] Im Falle einer Verurteilung treffen die Kosten des Verfahrens den Testamentsvollstrecker persönlich.[217]
Rz. 193
Liegen die Voraussetzungen von § 260 Abs. 2 BGB vor, kann der Erbe verlangen, dass der Testamentsvollstrecker die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses an Eides statt versichert, §§ 2218 Abs. 1, 666, 259, 260 f. BGB.[218]
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