Rz. 3

Die meisten alten Bundesländer – nicht auch die neuen – haben Sonderregeln für die Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erlassen. Neben diesen höferechtlichen Sondervorschriften auf Länderebene eröffnet § 13 GrdstVG die Möglichkeit der Zuweisung eines Hofes an einen Miterben als bundeseinheitliche Regelung, und damit gilt auch in den neuen Bundesländern ein besonderes Landwirtschaftserbrecht.

 

Rz. 4

Die Ermächtigungsgrundlage für die landesrechtlichen Sonderregeln ist Art. 64 EGBGB. Die Sondervorschriften weichen zum Teil erheblich von den §§ 1922 ff. BGB ab. Diese Regelungen dienen dem Erhalt von lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieben.

 

Rz. 5

Rechtspolitischer Hintergrund ist das agrarpolitische Interesse an der geschlossenen Vererbung landwirtschaftlich lebensfähiger Einheiten. Aus diesem Grund soll es einem Hoferben – bei Ehegatten auch beiden – ermöglicht werden, die Rechtsnachfolge in einen Hof anzutreten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind insbesondere Bestimmungen über die Abfindung weichender Erben erforderlich, wobei sich die Abfindungsleistungen nicht am Verkehrswert des Hofes orientieren können, weil der Übernehmer andernfalls finanziell überfordert wäre.

Gesetze über die Vererbung landwirtschaftlichen Vermögens:[4]

1. Badisches Gesetz die geschlossenen Hofgüter betreffend
2. Württembergisches Gesetz über das Anerbenrecht
3. Bremisches Höfegesetz
4. Nordwestdeutsche Höfeordnung (HöfeO)
5. Hessische Landgüterordnung
6. Rheinland-pfälzisches Landesgesetz über die Höfeordnung
 

Rz. 6

Findet das Grundstücksverkehrsgesetz Anwendung, so ist zu beachten, dass auch durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen die Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG nicht umgangen werden kann. § 8 GrdstVG regelt in einem Katalog, welche Rechtsgeschäfte durch die Genehmigungsbehörde genehmigt werden sollen, sofern die genannten Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Genehmigungspflicht kann also auch durch letztwillige Verfügungen von Todes wegen nicht umgangen werden.[5] Zu beachten ist, dass die Einräumung eines Erbbaurechts an einem Grundstück nicht nach § 2 i.V.m § 8 GrdstVG genehmigungspflichtig ist. Dies ermöglicht also die Einräumung eines Erbbaurechts, beispielsweise im Wege eines Vermächtnisses, ohne Genehmigungspflicht.

 

Rz. 7

Muster 23.1: Erbbaurecht als Vermächtnis mit Ersatzvermächtnisnehmerregelung

 

Muster 23.1: Erbbaurecht als Vermächtnis mit Ersatzvermächtnisnehmerregelung

Ich setze meiner Tochter T, geboren am _________________________, auf meinen Tod hin das Erbbaurecht an dem Grundstück FlstNr. _________________________, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde G, Blatt _________________________, mit 580 qm auf die Dauer von 99 Jahren als Vermächtnis aus. Als Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich Ihre leiblichen Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

[4] Vgl. hierzu Wöhrmann, Einl. Rn. 24 ff.
[5] Netz, GrdstVG Praxiskommentar, Kap. 4.2.8.; Zimmermann/Sticherling, Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, Vorbem. zu GrdStVG Rn. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge