Rz. 29

Die Frage, inwieweit der Hofeigentümer durch letztwillige Verfügung seine Hofnachfolge selbst bestimmen kann, regelt sich im Wesentlichen nach §§ 7, 16 HöfeO. In § 16 HöfeO wird bestimmt, dass der Eigentümer die Erbfolge kraft Höferechts durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen kann. Er hat lediglich die Möglichkeit, sie zu beschränken. § 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO stellt darüber hinaus klar, dass zum Hoferben nicht bestimmt werden kann, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 4 HöfeO als Hoferbe ausscheidet. Dies führt dazu, dass der Erblasser hinsichtlich seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur eingeschränkt testieren kann. Er kann lediglich nach den Grundsätzen und Vorschriften der HöfeO letztwillig verfügen.[23] Grundstücksvermächtnisse zugunsten der weichenden Miterben sind – auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen – nicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 HöfeO nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist.[24]

 

Rz. 30

Die durch die HöfeO erfolgte Einschränkung der Testierfreiheit, welche durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und der darin enthaltenen Erbrechtsgarantie gewährleistet ist, steht nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG unter Gesetzesvorbehalt. Soweit das Höferecht anzuwenden ist, ist das Sondererbrecht hinsichtlich der forst- und landwirtschaftlichen Betriebe aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.[25] Der Erblasser hat jederzeit die Möglichkeit, den Hof der HöfeO zu entziehen und dadurch seine "absolute Testierfreiheit" wieder zu erlangen.[26] Will der Erblasser daher auch hinsichtlich seines Hofesvermögens völlig frei und unabhängig testieren, so muss er den Hof aus der Höferolle nehmen. Andernfalls kann er lediglich innerhalb der Grenzen, die ihm durch die HöfeO gesetzt werden, über seinen Betrieb von Todes wegen verfügen.

[23] Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 16 Rn 2 ff.
[24] BGH v. 25.4.2014 – BwL 6/13.
[25] BVerfGE 67, 329.
[26] Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 16 Rn 3.

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