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Die Frage der Vergütung obliegt allein den Gesellschaftern. Für die Praxis empfiehlt es sich, möglichst genau die Grundlagen der Vergütung zu regeln, also sowohl die Höhe der Vergütung, die Erstattung von Reisekosten und Spesen, insbesondere aber auch die vertraglichen Grundlagen, also das Anstellungsverhältnis des Beiratsmitglieds und der Gesellschaft.[30] Ist im Gesellschaftsvertrag und im Anstellungsvertrag nichts über die Vergütung des Beiratsmitglieds geregelt worden, stellt sich die Frage, welche Vergütung gewährt werden muss und wer die Vergütung bestimmen darf. Nach h.M. obliegt dies, wenn nichts geregelt ist, den Gesellschaftern, die dann abgestellt auf den Einzelfall der jeweiligen Gesellschaft die Vergütungshöhe festlegen müssen.[31]

[30] Schulze-Osteroh, ZIP 2006, 50 ff.
[31] H. Huber, Der Beirat, Kap. 2 Rn 171 ff.

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