Rz. 52

Was muss der Versicherungsnehmer tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und er Versicherungsschutz benötigt?

Von besonderer Bedeutung ist (Nr. 4.1.1.1 ARB 2012):

Zitat

Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)

 

Rz. 53

Diese Regelung ist neu. Die ARB 2010 sahen eine derartige Vorschrift nicht vor. Weiterhin neu ist Nr. 4.1.13 ARB 2012:

Zitat

Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels)

 

Rz. 54

Bisher sahen die ARB 2010 (§ 17 Abs. 1c) aa) nur die Abstimmung von kostenerhöhenden Maßnahmen vor. Dazu gehörte die Erhebung oder Abwehr von Klagen und die Einlegung von Rechtsmitteln. Diese Obliegenheit wurde um die Beauftragung eines Rechtsanwaltes – als kostenverursachende Maßnahme – erweitert. Die Abstimmung der Beauftragung dürfte, obwohl Nr. 4.1.3 ARB 2012 festhält, dass der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt frei wählen kann, mit § 127 VVG nicht vereinbar sein. Hat der Versicherungsnehmer die Beauftragung des Rechtsanwaltes mit dem Versicherer nicht abgestimmt, so begeht er zumindest eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung. Insoweit würden die Folgen von Nr. 4.1.5 ARB 2012 greifen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit kann der Versicherer die Leistung kürzen und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Diese Regelung entspricht dem VVG.

 

Rz. 55

Zudem hat der Versicherer durch diese Obliegenheiten des Versicherungsnehmers die Möglichkeit den Versuch zu unternehmen dem Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus seiner hauseigenen Rechtsanwaltsliste (Vertrauensanwälte) anzubieten.

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