Rz. 19

Beurteilungsfehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bilden keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die verspätete Klagerhebung. Ebenso kann der bloße Irrtum über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage nicht die nachträgliche Klagezulassung rechtfertigen. Es gehört zur Sorgfaltspflicht bzw. Obliegenheit eines jeden Arbeitnehmers, sich zeitnah nach dem Zugang des Kündigungsschreibens bei einer zuverlässigen Stelle darüber beraten zu lassen, ob und ggf. welche Klagefrist einzuhalten ist. Dies gilt erst recht nach Einführung der neuen einheitlichen Klagefrist von drei Wochen.

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