Rz. 75

Der Stifter muss nicht zuletzt die Rechtsstellung der Destinatäre bedenken. Allerdings ist das Vorhandensein individuell bestimmter Destinatäre kein notwendiges Element der Stiftung. Der Stifter kann sich daher bei der Satzungsgestaltung auch darauf beschränken, die Stiftung auf die Verfolgung von Zwecken auszurichten, die nur mittelbar einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis dienen. Ohne besondere Anordnung ist davon auszugehen, dass Destinatäre der Stiftung als Dritte gegenüberstehen, die keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung und keine rechtlichen Ansprüche gegen sie haben. Regelmäßig bringt der Stifter dies durch eine ausdrückliche Satzungsformulierung zum Ausdruck.[107]

 

Rz. 76

Der Stifter kann aber auch bestimmten Dritten Leistungsansprüche gegen die Stiftung in der Satzung einräumen. Voraussetzung ist, dass der Kreis der Berechtigten genau bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist. Ebenso müssen der Umfang des Anspruchs und die Fälligkeit so genau bestimmt sein, dass dem Vorstand kein Ermessensspielraum mehr verbleibt. Die Destinatäre haben dann einen eigenen klagbaren Anspruch gegen die Stiftung, wenn und sobald die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Bei gemeinnützigen Stiftungen kann allerdings eine Verengung auf bestimmte Destinatäre die Steuerbegünstigung in Frage stellen.[108]

[107] Vgl. Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 81.
[108] Vgl. Richter/Godron, Stiftungsrecht, § 6 Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge