Rz. 164

Anders als bei einem Verstoß gegen die Vermögensbindung ist bei einem Verstoß gegen die Erfordernisse der tatsächlichen Geschäftsführung, z.B. die Förderung steuerbegünstigter, nicht satzungsgemäßer Zwecke oder unrichtige Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, der Verlust der Steuerbegünstigung grundsätzlich auf den Zeitraum des Verstoßes im o.g. Sinn beschränkt, vgl. §§ 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 AO.

 

Rz. 165

Qualifizierte Verstöße der tatsächlichen Geschäftsführung können eine Rückversteuerung der letzten zehn Jahre auslösen. Angesichts der weit reichenden Folgen einer Nachversteuerung ist § 61 Abs. 2 AO verfassungs- und systemkonform dahin gehend auszulegen, dass die Zehn-Jahres-Nachversteuerung jedenfalls nicht eingreift, sofern das Gepräge der Gemeinnützigkeit nur kurzfristig verloren geht und alsbald wiederhergestellt wird.[276]

 

Rz. 166

Zu einer Nachversteuerung kommt es, wenn die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Vermögensbindung verstößt, vgl. §§ 63 Abs. 2, 61 Abs. 3 AO. Dies soll anzunehmen sein, wenn eine gemeinnützige Körperschaft die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter ausschüttet, da hierin ein schwerwiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO zu sehen ist.[277]

[276] Strahl, KÖSDI 2004, 14295 m.w.N.

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