Rz. 112

Der Gesetzgeber knüpft die Gewährung von Steuervergünstigungen an die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit lassen sich untergliedern in die Anforderungen an die Einkommens- oder Mittelverwendung ("subjektiv") und die Anforderungen an die Einkommenserzielung ("objektiv") der Körperschaft.

 

Rz. 113

Die subjektive Steuerbegünstigung[179] der Körperschaft liegt vor, wenn sie ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgt, vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 AO. Diese Zwecke werden auch als steuerbegünstigte Zwecke bezeichnet. Der Begriff der steuerbegünstigten Zwecke entspricht damit den gemeinnützigen Zwecken im weiteren Sinne. Zudem muss die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 AO. Eine Förderung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, vgl. § 55 Abs. 1 S. 1 AO. Die gemeinnützige Körperschaft darf ihr Einkommen sowie sämtliche ihrer Mittel grundsätzlich nur im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke verwenden. Die formelle Satzungsmäßigkeit und die tatsächliche Geschäftsführung dienen der Überprüfung dieser Voraussetzungen und sollen sie gewährleisten.[180]

 

Rz. 114

Die objektive Steuerbegünstigung liegt vor, wenn die Körperschaft ihr Einkommen nur aus den Sphären des ideellen Bereichs, der Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe erzielt. Demgegenüber entsteht bei der Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine partielle Steuerpflicht, vgl. § 64 Abs. 1 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG, § 3 Nr. 6 S. 2 GewStG.[181] Während die Anforderungen an die Mittelverwendung der Körperschaft zwingend sind, d.h. bei einem Verstoß entfallen die Steuervergünstigungen insgesamt,[182] ist die Einkommenserzielung nur insoweit steuerschädlich, als das Einkommen aus einer gewerblichen oder ähnlichen Betätigung erzielt wird (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).[183] Die Steuervergünstigungen entfallen nur für diesen Bereich, die steuerliche Stellung der gemeinnützigen Körperschaft insgesamt bleibt dadurch jedoch grundsätzlich unberührt.

[179] Vgl. im Einzelnen Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 27 Rn 13 ff.
[180] Vgl. Hüttemann, DStJG 26 (2003), 49, 51.
[181] Vgl. Kötz/Rawert/Schmidt/Walz, Non Profit Law Yearbook 2001, 197, 201 ff.
[182] Vgl. Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 38 u. 45.
[183] Beispielhaft zur Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel im Rahmen der Gemeinnützigkeit FG Hessen npoR 2019, 82.

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