Rz. 135

Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar verfolgen. Dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ist Genüge getan, wenn die Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht, vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 AO.[230] Die Körperschaft ist dann selbst tätig, wenn sie durch ihre Organe handelt oder wenn sie sich einer Hilfsperson bedient.

 

Rz. 136

Das Handeln von Hilfspersonen kann der gemeinnützigen Stiftung jedenfalls dann zugerechnet werden, wenn die Hilfsperson weisungsgebunden ist und die Körperschaft nachweisen kann, dass sie Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Hilfspersonen bestimmen kann.[231] Nach der Rechtsprechung kommt es für eine Zurechnung allein auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der Hilfsperson mit dem übergeordneten Willen der Körperschaft erfolgt, eine Weisungsgebundenheit ist nicht erforderlich.[232]

 

Rz. 137

Auch die Auslobung von Preisen oder die Gewährung von Stipendien erfüllt das Merkmal der Unmittelbarkeit, weil die Stiftung durch die öffentliche Ausschreibung Anreize gibt, sich auf dem Gebiet ihrer satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke zu betätigen.

 

Rz. 138

Schließen sich mehrere Körperschaften zu einer Dachorganisation zusammen, so wird ein derartiger Zusammenschluss den Körperschaften, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, gleichgestellt, vgl. § 57 Abs. 2 AO.[233]

 

Rz. 139

Im Zuge der letzten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020 wurde die gesetzlich geforderte Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung auf Kooperationen von steuerbegünstigten Körperschaften (§ 57 Abs. 3 AO) und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Körperschaften (Holdingtätigkeiten, § 57 Abs. 4 AO) ausgeweitet. Infolge der Gesetzesänderung können nun nach entsprechender Anpassung der Satzung auch Servicegesellschaften gemeinnützige Zwecke verfolgen.[234]

[230] Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz vgl. Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 45 ff.
[233] Vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 194 f.; Hüttemann, Non Profit Law Yearbook 2003, 85, 99.
[234] Kirchhain, npoR 2021, 235; 236.

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