Rz. 162

Die Bestimmung über die Vermögensbindung gilt gem. § 61 Abs. 3 S. 1 AO von Anfang an als nicht ausreichend, wenn sie nachträglich so geändert wird, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht.[271] Bei einer formellen Satzungsänderung ist dabei nicht auf den Beschluss abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handels- bzw. Vereinsregister oder der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.[272] Ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung hat weitreichende Folgen, da er nicht nur den Wegfall der Steuerbegünstigung nach sich zieht, sondern auch eine Nachversteuerung für die letzten zehn Jahre begründet, vgl. §§ 63 Abs. 2, 61 Abs. 3 AO.[273]

[273] Buchna/Seeger/Leichinger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 243.

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