Rz. 123

Gemäß § 54 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.[206] Regelbeispiele für kirchliche Zwecke sind insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Erteilung von Religionsunterricht, die Ausbildung von Geistlichen und die Besoldung und Alters- und Behindertenversorgung von Geistlichen etc., vgl. § 54 Abs. 2 AO. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.[207]

[206] Umfassend zu kirchlichen Stiftungen Strachwitz/Mercker/Koss, Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis, 409 ff.
[207] Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 27 Rn 45.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge