Rz. 123
Gemäß § 54 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.[206] Regelbeispiele für kirchliche Zwecke sind insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Erteilung von Religionsunterricht, die Ausbildung von Geistlichen und die Besoldung und Alters- und Behindertenversorgung von Geistlichen etc., vgl. § 54 Abs. 2 AO. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.[207]
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