Rz. 277

Eine Stiftung, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält,[415] erzielt hieraus regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die bei ihr zum Bereich der Vermögensverwaltung gehören. Dies gilt auch für Einkünfte, die als Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils nach § 17 bzw. nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG anfallen. Zur Vermeidung einer Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung bei mehrstufigen Beteiligungen greifen grundsätzlich die Befreiungsvorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 KStG ein, wenn derartige Einkünfte von inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erzielt werden.[416] Sie bleiben daher auch bei einer Stiftung zu 95 Prozent steuerfrei.

 

Rz. 278

Erzielt die Stiftung Dividenden bzw. veräußert sie ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so werden von den Bezügen, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, pauschal 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen und unterliegen somit der Besteuerung bei der Stiftung als Gesellschafterin, vgl. § 8b Abs. 3, 5 KStG. Das Abzugsverbot ist auf jeden Gewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 1 und 3 KStG anzuwenden und gilt daher auch für Gewinne aus Wertaufholungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG und Gewinne i.S.d. § 21 Abs. 2 UmwStG.

 

Rz. 279

An der Anwendung des § 8b KStG auf Stiftungen hat sich durch die Einführung des § 8 Abs. 10 KStG nichts geändert. Die Vorschrift ist auf alle Körperschaftsteuersubjekte anzuwenden[417] und stellt eine Spezialvorschrift dar, die § 8 Abs. 10 KStG vorgeht. Die Befreiung für zufließende Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt allerdings nur, sofern die Stiftung zu mindestens 10 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist, vgl. § 8b Abs. 4 KStG.

[415] Vgl. Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn 1189 ff.
[416] Vgl. Verfügung der OFD Kiel FR 2002, 1255.
[417] Vgl. Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 8b Rn 10.

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