Rz. 27

Stiftungen können auch im Wege der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet werden, vgl. § 81 Abs. 3 Hs. 2 BGB, § 356 Abs. 3 FamFG (bis 30.6.2023: § 83 BGB aF). Mit dem Erbfall soll Vermögen auf eine Stiftung übertragen werden, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht errichtet ist. Um dies zu ermöglichen, fingiert § 80 Abs. 2 S. 2 BGB (bis 30.6.2023: § 84 BGB aF), dass die Stiftung schon vor dem Tod des Stifters entstanden sei, wenn sie später als rechtsfähig anerkannt wird.

 

Rz. 28

Für das Stiftungsgeschäft von Todes wegen gelten zusätzlich die erbrechtlichen Vorschriften über das Testament (§§ 2247 ff., 2265 ff. BGB) bzw. den Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). Dies bedeutet, dass das Stiftungsgeschäft nur höchstpersönlich abgeschlossen werden kann und Stellvertretung unzulässig ist, vgl. §§ 2064 f. BGB.[42] Es gelten die strengen erbrechtlichen Formvorschriften. Das Testament muss eigenhändig (§§ 2247, 2267 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB) errichtet werden, der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2276 BGB). Wird die Stiftung durch eigenhändiges Testament errichtet, muss das Testament alle wesentlichen Angaben zur Stiftung enthalten; eine Bezugnahme auf eine maschinenschriftliche Satzung reicht nicht aus.[43]

[42] Vgl. Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 24.
[43] Vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 81 Rn 15; LG Berlin FamRZ 2001, 450.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge