Rz. 161

Neben dem Grundsatz der satzungsgemäßen Mittelverwendung ist der Grundsatz der Vermögensbindung zu beachten, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Vermögen, das sich aufgrund der Steuervergünstigungen gebildet hat, im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht für andere als für begünstigte Zwecke verwendet wird.[269] Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) liegt vor, wenn der maßgebende Verwendungszweck des Vermögens im Falle einer Auflösung in der sog. Anfallklausel so genau bestimmt ist, dass seine Steuerbegünstigung aufgrund der Satzung geprüft und bejaht werden kann, vgl. § 61 Abs. 1 AO. Dieser Anforderung ist durch die Benennung eines bestimmten steuerbegünstigten Anfallsberechtigten oder durch die Benennung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks Genüge getan. Zudem muss die Satzung eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthalten.[270]

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