Rz. 117

Extremistische Körperschaften, die nach ihrer Satzung oder bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG fördern oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln,[192] sind kraft Gesetzes von Steuervergünstigungen ausgeschlossen, vgl. § 51 Abs. 3 AO.[193] Zu den extremistischen Körperschaften gehören solche, deren Zweck oder Tätigkeit namentlich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen geeignet ist.[194] § 51 Abs. 3 AO enthält lediglich eine Klarstellung zu § 51 Abs. 1 AO.[195] Für Körperschaften, die in einem Verfassungsschutzbericht aufgeführt sind, ist davon auszugehen, dass sie extremistisch in diesem Sinne sind, vgl. § 51 Abs. 3 S. 2 AO. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare Vermutung.[196]

[192] Vgl. zum Ganzen Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 27 Rn 20.
[194] Gesetzesbegründung zum JStG 2009, BT-Drucks 16/10189, 79.
[196] Kritisch Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 27 Rn 20.

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