Rz. 95

Die Stiftungsaufsicht ist auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen der Stiftungsorgane beschränkt.[140] Sie darf unter keinen Umständen ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane setzen.[141] Darüber hinaus wird der Umfang der Stiftungsaufsicht durch den Grundsatz der Subsidiarität und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.[142]

 

Rz. 96

Gegenstand der Rechtsaufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde sind Maßnahmen der Stiftungsorgane, die nicht mit der Stiftungssatzung, insbesondere dem Stiftungszweck, oder anderen stiftungsrechtlichen Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts vereinbar sind. Die Stiftungsaufsicht ist aber keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns der Stiftungsorgane.[143] Sie ist auf die Kontrolle der stiftungsrechtlichen Vorschriften beschränkt.[144]

 

Rz. 97

Probleme ergeben sich in diesem Bereich vor allem in den Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit wirtschaftlicher Maßnahmen überprüft wird, da die Satzung oft unbestimmte Rechtsbegriffe wie Sparsamkeit oder Wirtschaftlichkeit enthält. Die Behörde darf aber nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Beurteilung durch den Stiftungsvorstand setzen. Erst wenn das Handeln des Vorstandes mit einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unvereinbar wäre, könnte die Stiftungsaufsicht bspw. die Genehmigung von Verträgen ablehnen.[145]

[140] BVerwG v. 22.9.1972 – VII C 27/71, BVerwGE 40, 347 ff.; s. auch BeckOK BGB/Backert, BGB, § 80 Rn 28; Richter/Fischer, Stiftungsrecht, § 8 Rn 46 ff. m.w.N.
[141] Vgl. Nietzer/Stadie, NJW 2000, 3457, 3458; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vorbem. §§ 80 ff. Rn 88; Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, Beilage zu Heft 33, 1 (43).
[142] Vgl. BeckOK BGB/Backert, BGB, § 80 Rn 28.
[143] Vgl. Schwintek, Vorstandskontrolle in Stiftungen, 218 f.
[144] Vgl. Richter/Fischer, Stiftungsrecht, § 8 Rn 19 ff.
[145] BVerwG v. 22.9.1972 – VII C 27/71, BVerwGE 40, 347, 352.

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