Rz. 107

Die Steuerbegünstigung aufgrund gemeinnütziger Zweckverfolgung gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 AO, § 1 Abs. 1 KStG. Daneben kommt die Steuerbefreiung von beschränkt steuerpflichtigen Stiftungen aus einem Staat der EU oder dem EWR in Betracht, wenn sich deren Sitz oder Geschäftsleitung in einem dieser Staaten befindet und mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG.[169] Gemeinnützigkeit ist ein Status und nicht an eine bestimmte Organisationsform gebunden. Somit können neben rechtsfähigen Stiftungen und Vereinen auch Kapitalgesellschaften in den Genuss der Gemeinnützigkeit kommen.[170] Nichtrechtsfähige Vermögensmassen wie treuhänderische Stiftungen oder auch nichtrechtsfähige Vereine können ebenfalls gemeinnützig sein.[171] Hingegen können natürliche Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts die Steuervergünstigung aufgrund von Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen.[172] Bei diesen könne nicht ohne größere Schwierigkeiten sichergestellt werden, dass ohne wirtschaftliche Eigeninteressen selbstlos gehandelt wird.[173]

 

Praxishinweis

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) besteht seit 2022 nun auch für Personenhandelsgesellschaften die Möglichkeit einer Option zur Körperschaftsbesteuerung, vgl. § 1a KStG. Bislang ist noch unklar, ob die optierende Gesellschaft infolgedessen auch eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der AO sein kann und ob die Steuerbefreiungen auf sie anwendbar sein können.[174] Weder die Gesetzesmaterialien noch das BMF-Einführungsschreiben äußern sich hierzu.[175] Im Schrifttum wird diese Möglichkeit jedoch weit überwiegend bejaht.[176]

[169] Vgl. auch EuGH, Urt. v. 14.9.2006 – Rs. C-386/04 ("Stauffer"), EuZW 2006, 625.
[170] Ausführlich zur gemeinnützigen GmbH Priester, GmbHR 1999, 149 ff.; Thiel, GmbHR 1997, 10.
[171] Zu Steuerfragen bei gemeinnützigen nichtrechtsfähigen Stiftungen vgl. Hüttemann/Herzog, DB 2004, 1001.
[172] Vgl. Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 1 f. und 4.
[173] Vgl. Tipke/Kruse/Seer, AO, § 51 Rn 2 m.w.N.
[174] Vgl. Orth, DStR 2022, 864, 865.
[175] Vgl. RegE, BT-Drucks 19/28656; BStBl I 2021, 2212.
[176] Vgl. Orth, DStR 2022, 864, 865 m.w.N.

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