Rz. 30

Der Stifter kann den Namen der Stiftung frei wählen. Ein Rechtsformzusatz "Stiftung" war bisher nicht erforderlich, aber üblich. Üblich ist auch eine Bezeichnung wie "Institut" oder "Foundation".[45] Infolge des mit der Stiftungsrechtsreform eingeführten Stiftungsregisters und einer entsprechenden Eintragungspflicht haben Stiftungen ab dem 1.1.2026 nach Eintragung in das Register ihren Namen mit dem Zusatz "eingetragene Stiftung" bzw. "e. S." zu führen, § 82c BGB nF.

 

Rz. 31

Der Sitz der Stiftung ist ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des jeweiligen Landesstiftungsrechts sowie die Zuständigkeit von Stiftungsbehörde und Finanzamt. Am Sitzort sollte auch die Verwaltung der Stiftung eingerichtet werden.[46] Eine spätere Verlegung des Sitzes stellt eine Satzungsänderung dar.[47] Wird der Sitz in ein anderes Bundesland verlegt, bedarf diese Satzungsänderung der Zustimmung beider örtlich zuständiger Behörden (des ursprünglichen und des zukünftigen Sitzes).[48]

 

Rz. 32

Muster 22.1: Stiftungssatzung – Allgemeine Bestimmungen

 

Muster 22.1: Stiftungssatzung – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen _________________________ [Name der Stiftung].

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in _________________________ [Ortsangabe].

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.[49]

[45] Siehe auch Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 48.
[46] Vgl. Richter/Hof, Stiftungsrecht, § 4 Rn 95 ff.
[47] Vgl. Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 49; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 81 Rn 43.
[48] Ab dem 1.7.2023 sieht dies das Gesetz ausdrücklich vor, vgl. § 85a Abs. 3 BGB n.F.
[49] In Anlehnung an die Mustersatzung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen; siehe www.stiftungen.org mit weiteren Mustern und Informationen zum Stiftungswesen.

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