Rz. 246

Wird eine Stiftung von Todes wegen errichtet, ist die Zuwendung erbschaftsteuerpflichtig, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG. Diese Steuerpflicht besteht auch dann, wenn der Erbe aufgrund einer ihn beschwerenden Auflage des Erblassers die Stiftung erst noch durch eigenes Stiftungsgeschäft unter Lebenden errichten muss, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 ErbStG. Der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer hängt davon ab, ob die Stiftung als Erbe oder Vermächtnisnehmer einerseits oder als Auflagenbegünstigter andererseits eingesetzt ist.

 

Rz. 247

Bei der Stiftungserrichtung durch letztwillige Verfügung entsteht die Erbschaftsteuerpflicht erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG.[378] Diese Regelung weicht von § 80 Abs. 2 S. 2 BGB (bis 30.6.2023: § 84 BGB) ab, der für die Zuwendungen des Erblassers eine zivilrechtliche Rückwirkung der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht vorsieht. Aufgrund dieser zivilrechtlichen Fiktion ist die Stiftung bereits erbfähig, auch wenn sie erst später durch Anerkennung der Stiftungsaufsicht entsteht.[379] Steuerrechtlich ist jedoch der Zeitpunkt des Eintritts aller tatbestandlichen Voraussetzungen für die Steuerpflicht maßgeblich, vgl. § 38 AO.

 

Rz. 248

Erfolgt die Erstausstattung durch eine Auflage, entsteht die Steuer erst mit der Vollziehung des letztwilligen Ausstattungsversprechens, d.h. im Zeitpunkt der Übertragung des der Stiftung zugedachten Vermögens durch den auflagenbeschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG.[380]

[378] Vgl. H E 9.3 ErbStH. Kritisch Wachter, ZEV 2003, 445 f.; a.A. Orth, ZEV 1997, 327, 328.
[379] Vgl. Gebel, BB 2001, 2554.
[380] Vgl. Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 9 Rn 59.

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