Rz. 201

Unter dem Begriff "Zuwendungen" sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zu verstehen, vgl. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG, § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG. Spenden sind Ausgaben, die unentgeltlich und freiwillig erfolgen, keine Mitgliedsbeiträge sind und der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen. Ausgeschlossen ist ein Spendenabzug immer dann, wenn die Zuwendung an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt.[323] Abzugsfähig sind sowohl Geld- als auch Sachspenden, aber keine Nutzungen und Leistungen, vgl. § 10b Abs. 3 S. 1 EStG, § 9 Abs. 2 S. 2 KStG.

 

Rz. 202

Abzugsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, vgl. § 10b EStG, § 9 Nr. 5 GewStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Mit Ausnahme von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung laufen die einkommen-, gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Regelungen grundsätzlich parallel und unterscheiden sich nur in Einzelheiten.[324]

 

Rz. 203

Der Spendenabzug selbst ist in seiner Höhe begrenzt. Abzugsfähig sind höchstens 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, vgl. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 GewStG. Übersteigt der Wert der Zuwendung die Höchstbeträge, so kann der nicht direkt abzugsfähige Betrag unbegrenzt in die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (Spendenvortrag) und dort dann entsprechend der Höchstbeträge steuermindernd geltend gemacht werden, vgl. § 10b Abs. 1 S. 9 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 9 KStG, § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG.

 

Rz. 204

Ein Spendenrücktrag ist nicht möglich. Ebenso wenig kann der Erbe das nicht verbrauchte Spendenvolumen des Erblassers als eigene Spende abziehen.[325]

 

Rz. 205

Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an gemeinnützige Einrichtungen eines anderen EU/EWR-Staates müssen nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ebenfalls abzugsfähig sein.[326] Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Spendenabzug ist nach deutschem Recht insbesondere, dass die ausländische Körperschaft nach deutschem Steuerrecht steuerbefreit wäre, würde sie inländische Einkünfte erzielen, vgl. § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG.

[323] Vgl. BeckOK EstG/Unger, § 10b Rn 74 ff.
[324] A.A. Geserich, DStJG 26 (2003), 245, 263.
[326] Vgl. auch EuGH DStR 2009, 207; vgl. auch Hüttemann/Helios, DB 2009, 701 ff.; Richter/Gollan, npoR 1/2009, 19 f.

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