OFD Rheinland, 20.6.2012, S 2223 - 2012/0019 A - St 154 a

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl 2007 I S. 2332, BStBl 2007 I S. 815) haben sich u.a. auch Änderungen für den Spendenabzug nach § 10b EStG ergeben.

§§ 48 und 49 EStDV wurden aufgehoben. Die Definition steuerbegünstigter Zwecke i.S. des § 10b EStG erfolgt nicht mehr in § 48 Abs. 1 und 2 EStDV, sondern ausschließlich in den §§ 5254 AO n.F.

Die bisher in § 48 Abs. 3 EStDV enthaltene Definition der „Zuwendung” (= Spenden und Mitgliedsbeiträge) erfolgt nunmehr ebenso wie die bisher in § 49 EStDV geregelte Auflistung zulässiger Zuwendungsempfänger in § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG n.F.

§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. verweist für den Zuwendungsabzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen auf steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO, d.h. alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der AO sind auch zuwendungsbegünstigt. Es muss nicht mehr geprüft werden, ob gemeinnützige Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind.

Nachstehend sind die wichtigsten Regelungen dargestellt, die im Zusammenhang mit steuermindernden Zuwendungen im Sinne der § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG zu beachten sind. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

1. Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO können innerhalb bestimmter Höchstgrenzen als Sonderausgaben (§ 10b Abs. 1 EStG) bzw. als Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG) berücksichtigt werden.

2. Voraussetzung für den Abzug ist gem. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, dass diese Zuwendungen geleistet werden

  1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle (z.B. Universität, Forschungsinstitut), die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
  2. an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
  3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.

3. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Nr. 2a (dies betrifft somit die im Gebiet der EU/EWR ansässigen Körperschaften) ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung entsprechend der Richtlinie 77/799/EWG geleistet werden (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Zur Definition der Begriffe „Amtshilfe” und „Beitreibung” siehe § 10b Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG.

§ 10b Abs. 1 Satz 1 bis 5 EStG ist rückwirkend für alle noch offenen Veranlagungszeiträume anzuwenden (§ 52 Abs. 24e Satz 5 EStG).

4. Verwirklicht eine Körperschaft im Sinne der Nr. 2a ihre steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland, ist für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2009 geleistet werden, weitere Voraussetzung, dass entweder

  1. natürliche Personen gefördert werden, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder
  2. dass die Tätigkeit dieser Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (§ 10b Abs. 1 Satz 6 EStG).

Bei der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland durch eine inländische Körperschaft ist zu unterstellen, dass diese einen Beitrag zum Ansehen Deutschlands leistet.

5. Ausgaben (Zuwendungen) sind alle Wertabgaben, die das Vermögen des Zuwendenden gemindert haben. Begünstigt sind Geld- und Sachzuwendungen, nicht jedoch die Zuwendung von Nutzungen (z.B. die unentgeltliche Überlassung von Räumen, Pkws usw.) und Leistungen (z.B. Gewährung zinsloser Darlehen, Arbeitsleistungen usw.; § 10b Abs. 3 EStG).

6. Wurde für Nutzungen und Leistungen ein Entgelt bzw. Aufwandsersatz vereinbart, kann es sich bei einem Verzicht auf diesen Erstattungsanspruch um eine sog. Aufwandsspende handeln. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen wurde. Nach Erbringen der Leistung muss auf den Erstattungsanspruch bedingungslos verzichtet werden. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG).

7. Der Spender hat dem zuständigen Finanzamt durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug der Ausgabe erfüllt sind (§ 50 Abs. 1 EStDV).

Mit BMF-Schreiben vom 13.12.2007 wurden die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen bekannt gegeben. Wegen der rückwirkenden Änderung ...

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