Rz. 83

Der Stifter hat der Stiftung im Stiftungsgeschäft ein bestimmtes Ausstattungsvermögen versprochen. Der Stifter ist daher verpflichtet, der als rechtsfähig anerkannten Stiftung das zugesicherte Vermögen zu übertragen (§ 82a S. 1 BGB; bis 30.6.2023: § 82 S. 1 BGB a.F.). Reicht zur Übertragung eines Rechts ein Abtretungsvertrag (also insbesondere bei Forderungen gegen Dritte), geht dieses mit der Anerkennung der Stiftung von Gesetzes wegen auf sie über (vgl. § 82a S. 2 BGB; ab bis 30.6.2023: § 82 S. 2 BGB a.F.). Der Stifter kann dies aber im Stiftungsgeschäft abweichend regeln, sich insbesondere die Übertragung von Forderungen selbst vorbehalten. Das ist vor allem deshalb sinnvoll, weil sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens schlecht vorhersehen lässt und der Zeitpunkt des Forderungsübergangs damit im Vorhinein nicht bestimmt werden kann. Dies kann zu vermeidbaren Unsicherheiten führen. Hinsichtlich aller übrigen Vermögensgegenstände erwirbt die Stiftung einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter. Der Stifter muss die einzelnen Vermögensgegenstände nach den allgemeinen Regeln (z.B. §§ 873 ff., 929 ff. BGB) auf die Stiftung übertragen.[117]

 

Rz. 84

Kommt der Stifter seiner Verpflichtung aus dem Stiftungsgeschäft nicht nach, muss der Stiftungsvorstand die Ansprüche gegen den Stifter notfalls gerichtlich geltend machen. Tut er dies nicht, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt (möglicherweise sogar verpflichtet), den Vorstand durch Aufsichtsmaßnahmen (Weisung, ggf. Abberufung und Bestellung eines anderen Vorstands) zur Geltendmachung der Forderungen anzuhalten. Fehlen entsprechende landesrechtliche Vorschriften und ist der Stifter selbst der Vorstand, hat das die Stiftungsbehörde (bis zum 30.6.2023 das Amtsgericht) einen Notvorstand zu bestellen (vgl. § 84c Abs. 1 S. 2 BGB; bis 30.6.2023: § 86 S. 1 i.V.m. § 29 BGB a.F.).[118]

[117] Vgl. BeckOK BGB/Backert, § 82 Rn 3.
[118] Vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 82 Rn 11; Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, Beilage zu Heft 33, 1, 23.

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