Rz. 306

Satzungsmäßige Zuwendungen aus dem Vermögen von Stiftungen fallen den Begünstigten unentgeltlich zu. Dennoch sind sie schenkungsteuerfrei, da sie nicht um der Bereicherung der Bedachten willen, sondern zur Erfüllung des Stiftungszwecks geleistet werden.[449]

 

Rz. 307

Lange Zeit war umstritten, welcher Einkunftsart die Ausschüttungen einer steuerpflichtigen Stiftung zuzuordnen sind, d.h. ob es sich hierbei um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG oder um sonstige Einkünfte i.S.d. Auffangtatbestands des § 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2 EStG handelt.[450] Die Finanzverwaltung ordnet alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge ausgekehrt werden, als Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG ein.[451] Der BFH hat diese Auffassung in der jüngsten Rechtsprechung jedenfalls für die Fälle bestätigt, in denen die Stellung des Destinatärs im Einzelfall wirtschaftlich mit der eines Gesellschafters vergleichbar ist.[452] Eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit sei gegeben, wenn ein Destinatär – unmittelbar oder mittelbar (z.B. über die Besetzung der Stiftungsorgane) – Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne. Sind Zahlungen einer rechtsfähigen Stiftung an ihre Destinatäre mit Gewinnausschüttungen i.S.d § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG wirtschaftlich vergleichbar, so soll für eine solche Stiftung nach Rechtsprechung der Finanzgerichte auch ein steuerliches Einlagekonto zu führen sein.[453] Nach Auffassung der Gerichte beruht die Verengung des Anwendungsbereichs des § 27 Abs. 7 KStG auf Körperschaften und Personenvereinigungen – unter Außerachtlassung der Vermögensmassen – auf einem gesetzgeberischen Versehen, sodass die Lücke im Wortlaut der Norm durch eine teleologische Extension zu schließen sei.

Sofern Ausschüttungen aus den Erträgen einer Stiftung vor diesem Hintergrund als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einzuordnen sind, unterliegen sie der Abgeltungsteuer und dem Kapitalertragsteuerabzug, vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG. Ist der Destinatär eine steuerbegünstigte Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder juristische Person des öffentlichen Rechts, entfällt der Kapitalertragsteuerabzug, vgl. § 44a Abs. 7 EStG. Betriebsausgaben und Werbungskosten sind über den Pauschbetrag hinaus nicht abzugsfähig und eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht möglich, vgl. § 20 Abs. 6 und 9 EStG.

[450] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 106; Birk/Bianchini-Hartmann/Richter, in: FS P+P Pöllath + Partners, 337, 357 ff.
[451] BMF-Schreiben v. 27.6.2006, DStR 2006, 1227.
[453] FG Rheinland-Pfalz EFG 2019, 1604; FG Münster EFG 2019, 1010; FG Sachsen EFG 2021, 1584; FG Nürnberg EFG 2022, 261. Revision anhängig unter Az. I R 42/19 und Az. I R 46/21.

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