Rz. 330

Die Begünstigung der nächsten Angehörigen ist auf ein Drittel des Einkommens[485] der gemeinnützigen Stiftung begrenzt. Diese Regelung bezieht sich auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Nachholung und Vortrag sind nicht gestattet. Bei wechselnden Einkünften ist eine Grundversorgung des Stifters und seiner Angehörigen u.U. nicht gesichert.[486]

 

Rz. 331

Außerdem müssen die einzelnen Aufwendungen angemessen sein. Abzustellen ist dabei auf den Lebensstandard des Zuwendungsempfängers.[487] Aufgrund der Drittel-Regelung hat die gemeinnützige Familienstiftung an Stelle der reinen Familienstiftung in der Praxis regelmäßig nur geringe Bedeutung. Auch wenn zwischen der Stifterfamilie und der Finanzverwaltung Einigkeit über die Angemessenheit des Lebensunterhalts erzielt würde, wäre weiterhin zu klären, ob dieser Lebensunterhalt nicht bereits aus den sonstigen Mitteln der Begünstigten bestritten werden kann.[488]

[485] Zur Auslegung des Begriffs "Einkommen" vgl. Berndt, Stiftung und Unternehmen, Rn 1168; Müller/Schubert, DStR 2000, 1289, 1295 f.
[486] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 151.
[487] Vgl. AEAO Nr. 13 S. 3 zu § 58 Nr. 6 AO; a.A. Müller/Schubert, DStR 2000, 1289, 1296 f.; Tipke/Kruse, AO, § 58 Rn 13.
[488] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 152.

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