Rz. 35
Eine Stiftung kann zu jedem Zweck errichtet werden, der "das Gemeinwohl nicht gefährdet", vgl. § 82 S. 1 BGB (bis 30.6.2023: § 80 Abs. 2 BGB a.F.). Der Gesetzgeber bekennt sich mit dieser Formulierung zu dem in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung. Sämtliche Stiftungstypen (auch Familienstiftungen und unternehmensverbundene Stiftungen[52]) sind von Gesetzes wegen erlaubt, solange sie im Einklang mit dem Gemeinwohl stehen.[53]
Rz. 36
Der Stiftungszweck muss auf (gewisse) Dauer angelegt sein.[54] Dauerhaftigkeit bedeutet nicht Ewigkeit. Auch die Verbrauchsstiftung ist zivilrechtlich zulässig, vgl. § 80 Abs. 1 S. 2 BGB (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Anderes gilt für die bislang umstrittene Frage, ob eine "Stiftung auf Zeit" zulässig ist.[55] Nach dem Inkrafttreten der jüngsten Reform zum 1.7.2023 dürften solche jenseits einer Ausgestaltung als Verbrauchsstiftung nicht mehr zulässig sein.[56] Der Zweck der Stiftung darf sich ferner nicht in der einmaligen Verwendung von Vermögen erschöpfen.[57]
Rz. 37
Die Stiftung kann mehrere Zwecke haben, die auch nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen müssen. Der Stifter kann zudem vorsehen, unter welchen Voraussetzungen und/oder in welcher Reihenfolge die Stiftungszwecke verwirklicht werden sollen, etwa nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.[58]
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