Rz. 35

Eine Stiftung kann zu jedem Zweck errichtet werden, der "das Gemeinwohl nicht gefährdet", vgl. § 82 S. 1 BGB (bis 30.6.2023: § 80 Abs. 2 BGB a.F.). Der Gesetzgeber bekennt sich mit dieser Formulierung zu dem in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung. Sämtliche Stiftungstypen (auch Familienstiftungen und unternehmensverbundene Stiftungen[52]) sind von Gesetzes wegen erlaubt, solange sie im Einklang mit dem Gemeinwohl stehen.[53]

 

Rz. 36

Der Stiftungszweck muss auf (gewisse) Dauer angelegt sein.[54] Dauerhaftigkeit bedeutet nicht Ewigkeit. Auch die Verbrauchsstiftung ist zivilrechtlich zulässig, vgl. § 80 Abs. 1 S. 2 BGB (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Anderes gilt für die bislang umstrittene Frage, ob eine "Stiftung auf Zeit" zulässig ist.[55] Nach dem Inkrafttreten der jüngsten Reform zum 1.7.2023 dürften solche jenseits einer Ausgestaltung als Verbrauchsstiftung nicht mehr zulässig sein.[56] Der Zweck der Stiftung darf sich ferner nicht in der einmaligen Verwendung von Vermögen erschöpfen.[57]

 

Rz. 37

Die Stiftung kann mehrere Zwecke haben, die auch nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen müssen. Der Stifter kann zudem vorsehen, unter welchen Voraussetzungen und/oder in welcher Reihenfolge die Stiftungszwecke verwirklicht werden sollen, etwa nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.[58]

[52] Vgl. Richter, Berater-Brief Vermögen, Heft 1/2004, 17 ff.
[53] Vgl. BeckOK BGB/Backert, § 80 Rn 53; BT-Drucks 19/28173, 47; kritisch K. Schmidt, ZHR 166, 145, 147 f.; BT-Drucks 19/28173, 51.
[54] Vgl. Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 51.
[55] Vgl. zum Meinungsstand: MüKo/Weitemeyer, § 80 Rn 136 ff. m.w.N.
[56] Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, Beilage zu Heft 33, 1 (6).
[57] Vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vorbem. §§ 80 ff. Rn 8, 150; Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, Beilage zu Heft 33, 1 (6 ff.); BT-Drucks 19/28173, 46.
[58] Vgl. BT-Drucks 19/28173, 46; MüKo/Weitemeyer, § 81 Rn 36 f. m.w.N.

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