a) Besteuerung bei Errichtung
Rz. 309
Die Erstausstattung einer ausländischen Familienstiftung stellt gem. §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG einen erbschaft- und schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar, sofern der Stifter aufgrund seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland als Inländer unbeschränkt steuerpflichtig ist.[457] Behält sich der Stifter umfassende Sonderrechte in Bezug auf das Stiftungsvermögen vor – etwa ein Weisungsrecht gegenüber den Stiftungsorganen, einen Rückforderungsanspruch, die Abberufungsmöglichkeit des Vorstands, die Möglichkeit der Satzungsänderung –, so ist eine schenkungsteuerbare Vermögensübertragung allerdings ausgeschlossen.[458]
Rz. 310
Mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG wird begründet, dass das Steuerklassenprivileg auf die Ausstattung von ausländischen Familienstiftungen keine Anwendung findet.[459] Dies gilt trotz der Tatsache, dass ausländische Familienstiftungen, wenn der Stifter als Steuerinländer unbeschränkt steuerpflichtig ist, in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegen, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[460] Es gilt somit Steuerklasse III. Den in der Vergangenheit mehrfach geäußerten europarechtlichen Bedenken[461] gegen § 15 AStG a.F. ist der Gesetzgeber mit der Einführung des § 15 Abs. 6 AStG durch das JStG 2009 begegnet. Nach dieser Neuerung gilt eine Ausnahme von den Regelungen des § 15 AStG für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Staat der EU oder des EWR, mit dem ein Amtshilfeabkommen auf dem Gebiet der Steuern besteht, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen dem Stifter und den Begünstigten tatsächlich und rechtlich entzogen ist. Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Regelung ihrerseits europarechtskonform ist, da den Steuerpflichtigen hierfür die Beweislast obliegt.[462]
b) Laufende Besteuerung
Rz. 311
Ausländische Familienstiftungen haben weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind daher beschränkt körperschaftsteuerpflichtig und unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der deutschen Körperschaftsteuer, vgl. §§ 2 Nr. 1, 8 KStG i.V.m. § 49 EStG. Die Erbersatzsteuer ist auf ausländische Familienstiftungen nicht anwendbar, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
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