Rz. 261

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthält für die Bestimmung der Steuerklasse bei inländischen Familienstiftungen eine Sonderregelung. Für Vermögenszuwendungen an eine Familienstiftung wäre mangels Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Stifter und Stiftung an sich stets die ungünstige Steuerklasse III[391] anzuwenden. Der Gesetzgeber sieht jedoch insoweit eine Privilegierung der Familienstiftung vor, als für die Ermittlung der Steuerklasse ein Durchgriff auf die begünstigten Familienmitglieder erfolgt.[392] Die Steuerklasse für Vermögenszuwendungen im Zuge der Errichtung einer Familienstiftung richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis[393] des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Stifter, vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG. Unter Umständen ergibt sich hieraus also eine günstigere Steuerklasse als Steuerklasse III.

[391] Bei Steuerklasse III kann ein Freibetrag von 20.000 EUR abgezogen werden, vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG. Die Steuersätze liegen in Steuerklasse III bei 30 bzw. 50 Prozent, vgl. § 19 Abs. 1 ErbStG.
[392] Vgl. Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 15 Rn 20.
[393] Abgestellt wird insofern auf das persönliche Verhältnis i.S.d. § 15 Abs. 1 ErbStG.

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